Allgemeine Geschäfts- und Vermietungsbedingungen der Loop Autovermietung GmbH

 

 I. Mietvertrag, Mieter und berechtigter Fahrer

1.              Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung des Vertrages oder durch telefonische Bestellung zustande, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss.

2.              Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

3.              Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt sein soll, den Mietwagen an eine von ihm namentlich benannte Person als berechtigten Fahrer zu überlassen. Sofern dies geschieht, hat er dessen Auswahl sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Fahrer im Besitz, der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erforderlichen Auflagen einhält; ggf. hat er sich in regelmäßigen Abständen vom Fortbestand der Fahrerlaubnis zu überzeugen.

4.              Im Übrigen ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen anderen Personen zum Fahren zu überlassen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich (leihweise), und zwar auch nicht für kürzeste Strecken. Ein Verstoß stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und kann zum Wegfall einer etwa vereinbarten Haftungsbeschränkung führen (siehe auch Ziff. VI.2 sowie VII.3).

 

II. Nutzung des Mietwagens

1.              Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückgegeben. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer trägt der Mieter. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, fehlenden Kraftstoff auf Kosten des Mieters nachzutanken und hierfür vom Mieter neben den verauslagten Kosten eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 EUR inkl. MwSt. zu verlangen.

2.              Der Mieter ist verpflichtet, die Obhut über den Mietwagen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kraftfahrers auszuüben und den technischen Zustand regelmäßig zu überwachen. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, sowie, insbesondere bei Lkw, die strikte Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes und die Beachtung der Vorschriften zur Ladungssicherung.

3.              Die Nutzung des Mietwagens erstreckt sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist es untersagt, das Fahrzeug im Ausland zu führen oder über die Bundesgrenze zu verbringen.

4.              Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, im gewerblichen Personen - oder Güterfernverkehr, für rennsportliche Zwecke oder Vergleichsfahrten jeder Art (z.B. Privatrennen), zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

5.              Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.

6.              Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit dem Mietwagen begangen werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für etwa dadurch entstehende Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich für den mit der Bearbeitung eingehender Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeigen resultierenden Aufwand werden für jeden Vorgang eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 EUR inkl. MwSt. bei in Deutschland begangenen Ordnungswidrigkeiten und in Höhe von 49,00 EUR inkl. MwSt. bei im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeiten berechnet, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgemäß den jeweiligen Mieter oder Fahrer zu benennen.
Soweit der Mietwagen ordnungsbehördlich abgeschleppt oder sichergestellt wurde, hat der Mieter diesen unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen auszulösen.

7.              Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsnettomiete zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger inkl. Frostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

8.              Soweit das Mietfahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgerüstet ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Die Kosten für Nachbetankungen trägt bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen der Mieter. Im Übrigen ist der Vermieter im Rahmen der Rückgabe berechtigt, den AdBlue®-Verbrauch überschlägig anhand von Herstellerangaben und gefahrenen Kilometern zu ermitteln und dem Mieter mit einem Pauschal-satz in Rechnung zu stellen, soweit dieser nicht eine entsprechende Nachbetankung auf eigene Kosten vor Rückgabe nachweist.

9.              Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages alle ihm überlassenen Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben. Die mit einem etwaigen Schlüsselverlust verbundenen Kosten (z.B. für den Austausch der Schließanlage) trägt der Mieter.

 

III. Mietzeit, Miete und Zahlungsbedingungen

1.              Beginn und Ende der Mietzeit werden im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ein Miettag umfasst 24 Zeitstunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage, soweit eine Karenzzeit von 60 Minuten überschritten wurde.  Im Übrigen ergeben sich die Miethöhe sowie die Entgelte für sonstige Leistungen des Vermieters aus der zum Zeitpunkt der Anmietung geltenden Preisliste, die in den Geschäftsräumen ausliegt. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietwagens hat auf die Laufzeit des Vertrages keinen Einfluss; dies gilt auch, wenn der Mietwagen außerhalb der Geschäftszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände abgestellt und der Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten eingeworfen wird. Soweit der Vermieter nachträglich mit Mautzahlungen belastet werden sollte, die während der Mietzeit angefallen sind, ist der Mieter zur Erstattung verpflichtet

2.              Der Vermieter ist berechtigt vor der Übergabe, eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) bis zur Höhe einer Monatsmiete zu verlangen, mindestens jedoch 100,00 EUR. Miete und Kaution sind im Voraus zu entrichten; dies gilt auch bei einer etwaigen Verlängerung der Mietzeit. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch später entstehende Ansprüche (z. B. Schadensersatzforderungen oder eine Selbstbeteiligung) über die Karte per Lastschrift abzurechnen. Der Mieter ist nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, wenn sein eigener Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.              Sofern der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit beabsichtigt, hat er dies dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen und dessen Zustimmung einzuholen. Bei Versagung der Verlängerung ist der Mietwagen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Wird der Verlängerung zugestimmt, gelten die Bedingungen aus dem Vertrag auch für den Verlängerungszeitraum.

4.              Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Rückgabe des Mietwagens innerhalb der Geschäftszeiten und zum vereinbarten Zeitpunkt in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte.

5.              Soweit bei Rückgabe des Mietwagens außerhalb der Öffnungszeiten ein Mitarbeiter des Vermieters nicht anwesend ist, gilt das Fahrzeug in dem Zustand als zurückgegeben, in welchem es der Vermieter zu Beginn des nächstfolgenden Werktages vorfindet.

6.              Wird der Mietwagen nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis dadurch nicht. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, für den Überziehungszeitraum eine Nutzungsentschädigung zu beanspruchen, deren Höhe sich mindestens auf die für dieses Fahrzeug nach der Preisliste maßgeblichen Miete beläuft; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt davon unberührt.

 

IV. Vorbestellung eines Mietwagens, Zustellung und Rückführung

1.              Die Reservierung eines Mietwagens ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich (auch z.B. per Telefax oder Mail) bestätigt. Darüber hinaus kann der Vermieter die Vorbestellung vom Eingang einer angemessenen Anzahlung durch den Mieter abhängig machen. Die Reservierungsbindung des Vermieters erlischt, wenn der Mieter das vorbestellte Fahrzeug nicht spätestens 1 Stunde nach Ablauf des vereinbarten Abholtermins übernommen hat. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter den eingetretenen Ausfallschaden zu ersetzen. Der Vermieter kann nach seiner Wahl den Schaden entweder konkret oder aber pauschal in der Weise berechnen, dass der Mieter für jeden angebrochenen Ausfalltag 60 % des jeweiligen Tagesgrundmietpreises zu erstatten hat.

2.              Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt oder vom Vermieter zur Vermietstation zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten im Voraus vom Mieter zu entrichten.

 

V. technischer Defekt, Unfall, Schlüsselverlust

1.              Wenn am Mietwagen ein Betriebsschaden oder eine technische Störung auftritt, gilt folgendes: Ist nach den Angaben im Bordbuch die Verkehrssicherheit des Wagens beeinträchtigt, darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden. Die Beseitigung des Schadens darf nur nach zuvor eingeholter Genehmigung des Vermieters erfolgen, und zwar in einer für den jeweiligen Fahrzeugtyp zuständigen Fachwerkstatt. Der Genehmigung des Vermieters bedarf es nicht, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparaturarbeiten von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf nicht mehr als Euro 100,- belaufen werden. Soweit der Mieter unter diesen Umständen die Reparaturkosten verauslagt, werden sie ihm gegen Vorlage einer prüffähigen Originalrechnung erstattet, sofern der Vermieter nicht nachweist, dass der Mieter den Schaden durch eine unsachgemäße Bedienung oder Nutzung des Fahrzeugs selbst herbeigeführt hat.

2.              Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

a.              den Vermieter unverzüglich telefonisch über Art und Umfang des Schadens sowie alle sonstigen Umstände zu informieren, und dessen Entscheidung über die weitere Verwendung des Mietwagens einzuholen. Ereignet sich der Schadenfall oder bemerkt ihn außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters, so hat die Meldung sofort nach Öffnung der Filiale zu erfolgen.

b.              unverzüglich die Polizei zu verständigen und vollständig und wahrheitsgemäß über den Hergang zu informieren und darauf hinzuwirken, dass sie am Unfallort erscheint, um den Vorfall aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden lediglich am Mietfahrzeug festzustellen ist. Der Mieter hat bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle zu verbleiben. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt dem Vermieter vorzulegen. Die Polizei ist auch dann unverzüglich nach einem Schadenfall zu verständigen, wenn sich der Verkehrsunfall im Ausland ereignet hat.

c.               die Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und Zeugen, ferner die Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge, die genaue Bezeichnung der Unfallörtlichkeit sowie das polizeiliche Aktenzeichen festzuhalten und dem Vermieter in der Schadensmeldung unter Beifügung einer Unfallskizze zu benennen. Dem Mieter ist es untersagt Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten am Unfallort oder zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt.

d.              auf eine entsprechende Aufforderung des Vermieters hin einen schriftlichen Schadensbericht zu erstellen und sich darin vollständig und wahrheitsgemäß zu den Ursachen und zum Hergang des Schadenfalls zu äußern sowie etwaige Nachfragen des Vermieters zu beantworten.

e.              unverzüglich jeden technischen Defekt am Fahrzeug sowie das Abhandenkommen eines Zündschlüssels oder der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB1) anzuzeigen.

f.                auch ohne besondere Aufforderung, also von sich aus, auf alle während der Mietzeit eingetretenen Schadenfälle hinzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben worden sein sollten. Unterbleibt die Schadenmeldung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, kann dieses Verhalten eine Obliegenheitsverletzung darstellen, deren Folgen sich aus Ziff. VI. und VII. ergeben.

3.              Bei einem Verlust des Mietwagens (z.B. Diebstahl) gilt zusätzlich folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und vollständig und wahrheitsgemäß über den Hergang zu informieren sowie die Fahrzeugschlüssel dort oder beim Vermieter abzugeben.

4.              Für die Bearbeitung von Schäden, die vom Mieter oder Fahrer verursacht wurden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,00 EUR inkl. MwSt. erhoben.

 

VI. Haftung des Mieters

1.              Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Fahrzeug, für einen etwaigen Fahrzeugverlust oder bei der Verletzung von Obliegenheiten jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung besteht der Höhe nach unbegrenzt, soweit die Tarifbedingungen oder besondere Vereinbarungen im Mietvertrag nicht etwas anderes vorsehen. Mehrere Schadenfälle werden getrennt voneinander abgerechnet.

2.              Überlässt der Mieter den Mietwagen einer im Vertrag nicht als berechtigt bezeichneten Person, haftet er in den in Ziffer 1 genannten Fällen gemeinsam mit dem Dritten als Gesamtschuldner.

 

VII. Haftungsbegrenzung und Obliegenheitsverletzungen

1.              Die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden kann durch besondere Vereinbarung und Zahlung eines zusätzlichen Entgelts auf eine Selbstbeteiligung begrenzt werden, deren Höhe sich aus den Tarifbedingungen ergibt. Verschiedene Schadenfälle werden getrennt voneinander abgerechnet, so dass die Selbstbeteiligung des Mieters mehrfach anfallen kann. Die Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Im Übrigen gilt:

2.              Der Mieter kann sich auf die Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Mietwagens oder die Obliegenheitsverletzung von ihm oder dem berechtigten Fahrer vorsätzlich herbeigeführt bzw. begangen wurde. Wurde die Beschädigung oder der Verlust des Mietwagens oder die Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig herbeigeführt bzw. begangen, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter und ggf. den berechtigten Fahrer in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis in Anspruch zu nehmen, und zwar auch über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus. Dies gilt im Falle einer Obliegenheitsverletzung nicht, wenn das Verhalten des Mieters oder des berechtigten Fahrers weder für den Eintritt des Schadens noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich war, oder wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden auch ohne die Obliegenheitsverletzung in gleicher Höhe eingetreten wäre. Der Mieter haftet jedoch stets in voller Höhe, wenn die betreffende Obliegenheit arglistig verletzt wurde

3.              Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung sind Fahrzeugschäden, die durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten, auf eine ungenügend gesicherte Ladung, durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, eine fehlerhafte Bedienung des Wagens (z.B. Schaltfehler) oder auf Fehl- und Falschbetankungen zurückzuführen sind. Eine Haftungsbegrenzung entfällt ferner dann, wenn der Mietwagen von einer nicht berechtigten Person (vgl. Ziff. I.4.) gelenkt oder zu rennsportlichen o.ä. Zwecken (vgl. Ziff. II.4.) oder zu einer nicht genehmigten Auslandsfahrt (vgl. Ziff. II.3.) genutzt wird oder wenn der Fahrer des Mietwagens unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten stand, sei es auch nur in geringster Menge; in diesen Fällen haftet der Mieter und ggf. der berechtigte Fahrer also stets in voller Höhe.

4.              Die Höhe des für die Haftungsbegrenzung zu zahlenden Entgelts sowie die Selbstbeteiligung ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten. Schadensersatz aus Mietausfall, Wertminderung, Sachverständigengebühren sowie Abschlepp- und Bergungskosten sind nicht in der Haftungsbefreiung abgedeckt und vom Mieter zu erstatten.

 

VIII. Haftung des Vermieters

1.              Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dies gilt auch für das Verhalten seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht allerdings eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.              Eine Haftung für Schäden, die durch den Ausfall des Fahrzeugs entstehen, ist ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für eine ununterbrochene und störungsfreie Betriebsbereitschaft des Mietwagens.

3.              Der Vermieter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die bei der Rückgabe des Mietwagens im Fahrzeug zurückgelassen werden. Zur Verwahrung von Gegenständen ist der Vermieter nicht verpflichtet.

 

IX. Kündigung des Mietvertrages

Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Vermieter gilt insbesondere

a.              eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

b.              ein nicht gestattetes, sei es auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland,

c.               ein unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch des Mietwagens,

d.              ein Verzug des Mieters mit der Entrichtung der fälligen Miete oder der Sicherheitsleistung, insbesondere nach einer etwaigen Verlängerung des Mietverhältnisses,

e.              wenn der Mieter zu seiner Person oder zu derjenigen des von ihm benannten berechtigten Fahrers oder zu seinen Vermögensverhältnissen bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,

f.                wenn der Mieter einen am Mietwagen entstandenen Schaden, der ihm bekannt ist, verbirgt oder zu verbergen versucht.

 

X. GPS- Überwachung

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Mietwagen mit einem GPS- System ausgestattet sein kann. Im Falle eines Diebstahls oder einer Unterschlagung des Fahrzeugs oder bei einer ungenehmigten Vertragsüberziehung oder bei einer ungenehmigten Verbringung des Wagens ins Ausland ist der Vermieter berechtigt, die Daten zum Zwecke der Sicherstellung des Wagens selbst zu nutzen oder zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen an die Polizei weiterzugeben.

 

XI. Datenschutz

1.              Der Vermieter ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die personenbezogenen Daten des Mieters und der berechtigten Fahrer werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung und -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters, wenn eine datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung vorliegt (Double-Opt-In). Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für Vertragsabwicklung erforderlich ist (z. B. Abrechnungs-dienstleister, Kreditinstitute, Haftpflicht- und Kaskoversicherungsunter- nehmen, zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden, etc.) oder der Vermieter gesetzlich zur Weitergabe auch ohne Einwilligung verpflichtet ist (insbesondere bei behördlichen Ermittlungen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachen). Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf einer besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters und der berechtigten Fahrer.

2.              Der Mieter und die berechtigten Fahrer können Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Anfragen und Begehren sind über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.

3.              Der Mieter und die berechtigten Fahrer können jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) an die sich aus dem Mietvertrag ergebende Geschäftsadresse des Vermieters zu richten.  Die personenbezogenen Daten des Mieters und des berechtigten Fahrers werden für Zwecke der Vertragsdurchführung vom Vermieter erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Der Vermieter ist verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

XII. Schlussbestimmungen

1.              Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

2.              Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder der Vermietungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3.              Der Sitz des Vermieters ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4.              Die verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten für Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, abweichend hiervon mit Akteneinsichtnahme des Vermieters bei einem polizeilich aufgenommenen Unfall, spätestens jedoch 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.

 

 

Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:

www.ec.europa.eu/consumers/odr

 

Stand 09/2022